Das neue Gesetz der Kinder- und Jugendhilfe steht ins Haus-

hier eine aktuelle Stellungnahme

Der Bundestag wird voraussichtlich am 15/16.4.2021 abschließend über den Gesetzesentwurf zum SGB VIII zu beschließen. Es ist wohl weiterhin geplant, das Gesetz bereits am 7.5.2021 durch den Bundesrat zu bringen.

Über ein neues Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz, das das alte Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz von 1990 ablösen soll, wird seit Jahren diskutiert. Die kritische Sozialarbeit hat vor 4 Jahren erreicht, dass der damalige Entwurf nicht verabschiedet wurde.

Inzwischen gibt es eine vorsichtiger formulierte und gut verpackte Neuauflage, die mit ein paar kleineren Fortschritten winkt und so davon ablenkt, dass hier das letzte der noch nicht neoliberal umformulierten Sozialgesetze, nämlich das KJHG, nun ebenfalls der neoliberalen Doktrin untergeordnet werden soll.

Die politisch Verantwortlichen haben zwar im Vorfeld die großen Verbände teilweise in ihre Überlegungen einbezogen und die Leitungsebenen befragt. Die MitarbeiterInnen – von der Ebene der betroffenen Menschen ganz zu schweigen – wurden nicht einbezogen und werden die Suppe nun auslöffeln müssen.  In einem früheren Beitrag habe ich bereits darüber berichtet.

Das neue Gesetz wird zu massiven Veränderungen führen, so bemerkt Dr. Conen in einem offenen Schreiben. „Lax gesagt: die Jugendhilfe kann sich nach den im Raum stehenden Entwurfsideen festhalten, es wird eine andere Jugendhilfe danach sein (und wir sprechen noch nicht von den Auswirkungen des „Sparzirkus“ nach Corona!!) – und manche Ältere meinen, dass sie froh sind, dann nicht mehr in der Jugendhilfe zu arbeiten.“

Leider ist das gesamte Geschehen um das neue Gesetz in der Öffentlichkeit kaum beachtet worden und hinter den Corona-Aktualitäten verschwunden. Auch sind die denkbaren Konsequenzen bei den Akteuren vor Ort vermutlich noch nicht wirklich angekommen.

Frau Conen und Herr Nodes legen nun die unten abgedruckte Stellungnahme vor, die die wichtigsten Kritik-Punkte m. E. sehr gut auf den Punkt bringt und die Kernpunkte der Bedrohungen durch die bisherigen Gesetzesentwurfs-Ideen pointiert herausarbeitet. Dabei stehen die Folgen im Vordergrund, die die MitarbeiterInnen der Jugendhilfe daran hindern werden, eine fachlich gute Kinder- und Jugendhilfe zu machen. Des Weiteren geht es um die fachlichen und finanziellen Dynamiken, die mit dem Umsetzen der Gesetzesvorhaben entstehen werden.

Die Autorinnen haben ihre Stellungnahme als offenen Brief an die Landtags- und Bundestagsabgeordneten sowie an die StaatssekretärInnen der Länder-Familienministerien formuliert und bitten alle Interessierten, diesen offenen Brief an die entsprechenden (beiliegenden) Adressen zu weiterzusenden.

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Hier die Stellungnahme

Kritische Stellungnahme zum Kinder- und Jugend-Stärkungs-Gesetz
(in den Schlussphase der parlamentarischen Abstimmung und unmittelbar vor der Beschlussfassung)
AutorInnen: Dr. Marie-Luise Conen und Wilfried Nodes

„Seit mittlerweile 12 Jahren beschäftigt die Reform des SGB VIII mit verschiedenen Gesetzentwürfen die Fachwelt. Zunächst als Neuordnung geplant, die vor allem die Hilfen zur Erziehung nicht mehr als Rechtsanspruch definieren und einige ergänzende Veränderungen vornehmen wollte, und von der Fachwelt geschlossen abgelehnt wurde – ist nunmehr ein Gesetzentwurf entstanden, der das Potential hat, die Landschaft der Kinder- und Jugendhilfe vollständig negativ zu verändern und damit Signalwirkung für die professionelle Entwicklung der gesamten Sozialen Arbeit hat.

Vor allem in folgenden Aspekten zeigen sich dabei problematische oder häufig in ihren Konsequenzen nicht zu Ende gedachte Veränderungen:

  • Es wird – auf sehr indirektem Weg – die Möglichkeit geschaffen, bisherige Hilfen zur Erziehung abseits des bisher vorgeschriebenen Hilfeplanverfahrens im „Sozialraum“ zu etablieren. Ein Beispiel: Der neue § 28 (statt dem bisherigen § 20 – Nothilfe) erweitert die Definition der Umstände, die zu einer Festlegung der Anwendung der Hilfen für „Kinder in Notsituationen“ führen. Im Prinzip lassen sich nunmehr auch eine Vielzahl der Familien als solche in Notsituationen definieren, die bisher „Hilfen zur Erziehung“ erhalten. Über den Umweg des § 36a lässt sich damit ein im Sozialraum gesteuertes Hilfesystem abseits von Rechtsansprüchen etablieren. Dies lässt eine den Familien entsprechende Hilfegewährung fraglicher erscheinen. Das auf diese Weise ermöglichte System wird die Mitarbeitenden nicht um die Sorge für das Wohl der Kinder- und Jugendlichen entlasten, wohl aber zu Mehraufwand führen, weil die Hilfeangebote für die so „in den Sozialraum“ geschobenen Familien begrenzt sein werden. In Folge droht die Beauftragung der bisheriger Hilfeformen, wie etwa die Sozialpädagogischen Familienhilfe und anderer aufsuchender Hilfe-Angebote erheblich eingeschränkt zu werden und eher nur noch unter dem Aspekt des „Kinderschutzes“ zu erfolgen. Wir können perspektivisch davon ausgehen, dass das vorgehaltene Angebot der aufsuchenden Hilfen zur Erziehung massiv eingeschränkt wird.
  • Die Verfahren zum Kinderschutz werden in erheblichem Maße durch die Reform weiter bürokratisiert sowie die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe entmündigt. Eine Stärkung des präventiven Kinderschutzes gelingt nicht. Statt die pädagogische Qualität sicher zu stellen und auszubauen (etwa über die Begrenzung der Fallzahlen und Fortbildung), werden formale Vorgaben und wenig sinnhafte Änderungen (beispielsweise in der Arbeit zwischen Familiengerichten sowie Jugendämtern, der „Beteiligung“ von Berufsgeheimnisträger*innen oder der künftig verlangten Rückmeldung der Fachkräfte aus den Jugendämtern an die meldenden Berufsgeheimnisträger*innen) gemacht. Darüber hinaus werden die Fachkräfte in der Fallführung im Kontext von Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung mit einem System der Dokumentation, der Aktenweitergabe, dem Einholen von Stellungnahmen konfrontiert – und dies eben nicht mehr aus pädagogischer Perspektive, sondern mehr aus Gründen der formalen Absicherung bei Vorfällen gegenüber Kindern und Jugendlichen. Da eine Begrenzung der Fallzahl in den Sozialdiensten der Jugendämter auch weiter nicht vorgesehen ist, wird die Arbeit in den Allgemeinen Sozialen Diensten weiter „entpädagogisiert“ – von Raum für eine soziale Diagnostik, die Beteiligung der Adressat*innen und das familiäre Umfeld kann aber bereits heute nicht mehr gesprochen werden. Eine Folge dieser Entwicklung wird die weitere Zunahme von Fremdunterbringungen sein – trotz der zu erwartenden Reduzierung der Plätze durch das „Herauswachsen“ der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen.
  • „Inklusion“ wird im Zuge des Reformprozesses immer wieder als Begriff bemüht. Durch die geplanten Veränderungen werden aber kaum inklusive Ansätze – im Sinne des Konzepts – festgelegt, die gleichzeitig Fort- und Weiterbildungsbedarfe bei den Fachkräften regeln sowie refinanziert sind. Es bedarf wirklicher inklusiver Ansätze! Zunächst wird das Thema „Inklusion“ im Wesentlichen nur als Selbstverpflichtung zum Treffen abschließender Regelungen, die in sieben Jahren weitere gesetzliche Regelungen erfordern, in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Des Weiteren werden mit der Übertragung von Inklusionsleistungen in die Jugendhilfe durch das geplante Gesetz ausschließlich die Aufgaben der Sozialen Arbeit ausgeweitet. Offenbleiben aber sowohl die Finanzierung als auch die Klärung der Frage, wie die Fachkräfte für die zusätzlichen Aufgaben qualifiziert werden und wie der damit wachsende Personalbedarf zu decken ist.
  • Die Bedeutung der leiblichen Eltern und der Familie wird zwar einerseits betont, im Konkreten aber insbesondere bei der Unterbringung in Pflegefamilien relativiert. Das Gesetz stärkt zunächst vor allem die Position der Pflegeeltern. Bereits jetzt, angebotsrelevant dann spätestens in sieben Jahren, werden sich die Jugendämter verstärkt mit den Familien mit behinderten Kindern auseinanderzusetzen haben. Viele Expert*innen rechnen damit, dass bisherige Eingliederungsleistungen unter dem Vorzeichen der Kinder- und Jugendhilfe eine erhebliche und berechtigte Ausweitung erfahren werden. Dies, verbunden mit dem Ausbau der Kindertagesbetreuung und dem schulischen Ganztag, wird den Kostendruck auf die Kinder- und Jugendhilfe erheblich erhöhen. Gerade, weil die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Träger bisher noch kaum abzusehen sind.
  • Im Modus des Misstrauens gegenüber ihren Fähigkeiten wird den Fachkräften künftig ein Mehr an Bürokratie und damit ein Weniger an pädagogischen Arbeitsmöglichkeiten – trotz der Zunahme krisenhafter Entwicklungen bei den Adressat*innen in der Corona-Pandemie – zugemutet. Der Gesetzesentwurf macht konkrete Vorschriften zu den Inhaltsbereichen (auch außerhalb des SGB VIII) und zur angemessenen Formen von Beratung, baut Dokumentationsverpflichtungen weiter aus, gibt Verfahrensschritte detailliert vor und bezieht medizinisches Personal aufwändig in die Verfahren ein. Auch hier bleibt der Gesetzentwurf eine Antwort schuldig, wie dies personell und finanziell bei Jugendämtern und Trägern sichergestellt werden kann.
  • Der Gesetzentwurf betont Förderung, Betreuung und Erziehung. Bildung, in der Corona-Pandemie als wichtiges Gut empfunden, wird vernachlässigt. Wichtige Aufgaben in einer durch die Corona-Pandemie veränderten Gesellschaft erfahren in dem Gesetz weder eine Neuregelung noch eine Stärkung: Alle offenen Angebote etwa im Bereich der Jugendsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendbildung, usw. sind dem Gesetzgeber keine Erwähnung wert.

Zunächst wird nicht sofort deutlich, welche neuen Aufgaben und Verfahren kurzfristig von den Jugendämtern umzusetzen sind. Dies dürfte auch die bisherige „Lautlosigkeit“ der Kinder- und Jugendhilfe „vor Ort“ erklären, mit der die Diskussion um dieses Gesetz begleitet wurde. So macht es Sinn, sich die mit dem Gesetz verbundene Dynamik in und mit der kommunalen Praxis zu betrachten. Insgesamt ist das Gesetz zu bewerten als

· Ausdruck eines Steuerungs- und Kontrollbedürfnisses von Politik bezogen auf die Kompetenzen der Jugendhilfe

 · Bemühen, Anschluss an die Lobbyinteressen bestimmter Akteur*innen in der Kinder-und Jugendhilfe abseits der bisherigen Klientel herzustellen

· Versuch, Mitteleinsparungen vor allem im Bereich der Hilfen zur Erziehung in der Praxis der Jugendämter zu ermöglichen In dieser Situation schwindet auch die Bedeutung der wenigen Verbesserungen im Gesetz. Wie etwa ist unter einem System des Kostendrucks die ausreichende personelle Ausstattung von Ombudsstellen und Verfahrenslotsen möglich? Welchen Raum gibt es künftig für die nunmehr ausdrücklich vorgegebene Elternberatung insb. bei Rückführung aus Pflegefamilien? Wer soll die nunmehr zu verstärkende Partizipation von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern begleiten?

Zusammengefasst:

Dort wo es zusätzliche Angebote geben soll, macht das Gesetz keinerlei qualitative und quantitative Vorgaben. Das Mehr an Bürokratie steht einem Mehr an Kostendruck und Konkurrenz der Hilfesysteme und -arten gegenüber. Familien werden in erster Linie als zu „verwaltende“ Problemträger gesehen, denn als Menschen mit zu fördernden und zu stärkenden Kompetenzen. Der Kontrollaspekt und der Kostendruck werden in der Kinder- und Jugendhilfe dramatisch zunehmen. Damit wird das Berufsfeld, insbesondere für die Beschäftigten in den Allgemeinen Sozialen Diensten der Jugendämter und den Hilfen zur Erziehung noch unattraktiver als bisher. In der gegenwärtigen Situation am Ende der Legislatur empfehlen wir die sicher notwendige Reform des Kinder- und Jugendhilferechtes zu Beginn der nächsten Legislatur neu zu beraten. Zumindest sollte der § 28 (statt § 20) nicht beschlossen werden. Ferner sollte der alte § 4 des KKG beibehalten werden – hier besteht keinerlei Veränderungsdruck. Und bezogen auf das Thema Inklusion sollten die finanziellen Konsequenzen durch den Bund bereits jetzt abgesichert werden. Nur so kann vor Ort vermieden werden, dass die notwendigen Ressourcen für Inklusion der Förderung der bisherigen Zielgruppen der Kinder- und Jugendhilfe entnommen werden.“

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